§ 2 BayLuftV
Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten
(1) 1In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:
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19 kW bis weniger als 37 kW
Stufe IIIA der Richtlinie 97/68/EG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder
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37 kW bis 560 kW
Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG.
2Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.
(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie
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bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und
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mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die für die Aufstellung des Luftreinhalteplans zuständige Behörde festlegen, dass im Luftreinhaltegebiet Baumaschinen mit einer Leistung von 19 kW bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden dürfen, wenn sie die Anforderungen der Stufe V gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 einhalten.
(4) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 eingehalten sind.
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