§ 3 BayLuftV
Droht einem Unternehmer durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist aus technischen Gründen eine Nachrüstung nicht möglich, stünden die Kosten der Nachrüstung in Abwägung zu der durch die Häufigkeit des Einsatzes der Baumaschinen in einem Luftreinhaltegebiet zu erwartenden Luftbelastung erkennbar außer Verhältnis oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von § 2 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Ausnahme auch in Abwägung mit den Zielen der Luftreinhalteplanung vertretbar ist.
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