Art. 13 BayMG

Mitglieder des Medienrats, Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Medienrat setzt sich zusammen aus

1.

zwölf Vertretern des Landtags, die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers bestimmt; jede Partei und sonstige organisierte Wählergruppe stellt mindestens einen Vertreter,

2.

einem Vertreter der Staatsregierung,

3.

je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,

4.

je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern,

5.

je einem Vertreter des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Gemeindetags,

6.

einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen Landesverband Bayern,

7.

einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel,

8.

einem Vertreter des Bayerischen Jugendrings,

9.

zwei Vertretern des Bayerischen Landessportverbands,

10.

je einem Vertreter der Schriftsteller-, der Komponisten- und der Musikorganisationen,

11.

einem Vertreter der Intendanzen (Direktionen) der Bayerischen Staatstheater und einem Vertreter der Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen,

12.

je einem Vertreter des Bayerischen Journalistenverbands und des Bayerischen Zeitungsverlegerverbands,

13.

einem Vertreter der bayerischen Hochschulen,

14.

je einem Vertreter der Lehrerverbände, der Elternvereinigungen und der Organisationen der Erwachsenenbildung,

15.

einem Vertreter des Bayerischen Heimattags,

16.

einem Vertreter der Familienverbände,

17.

einem Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft,

18.

einem Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern,

19.

einem Vertreter des Verbands der freien Berufe,

20.

einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern,

21.

einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns.

 2Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.

(2) 1Die Mitglieder des Medienrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. 2Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Medienrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt. 3Die Amtszeit beginnt am 1. Mai. 4Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. 5Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.

(3) 1Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. 2Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Medienrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört, und einen neuen Vertreter entsenden.

(4) 1Die Mitglieder des Medienrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Medienrats zu gefährden (Interessenkollision). 2Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied des Medienrats selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner der Landeszentrale ausübt. 3Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des Medienrats anzuzeigen. 4Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Medienrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. 5Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Medienrat. 6Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.

(6) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.

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