Art. 14 BayMG

Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt zuständig. 2Ihm obliegt vor allem

1.

die Beschlussfassung über den Haushalts- und den Finanzplan sowie über den Jahresabschluss,

2.

der Erlass der Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 12, nach § 104 Abs. 10 und 11 MStV und nach Art. 5 Abs. 1 AGM.

3.

die Zustimmung zu der Satzung nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2, soweit sie den Medienrat betrifft,

4.

der Abschluss der Dienstverträge mit dem Präsidenten,

5.

die Aufstellung einer Geschäftsanweisung nach Anhörung des Medienrats.

 3Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) 1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

1.

zwei Mitgliedern, die Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sind,

2.

zwei Mitgliedern, die als Anbieter tätig sind, einem Organ eines Anbieters angehören oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Anbieter stehen,

3.

fünf weiteren Mitgliedern, die nicht den in den Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreisen angehören.

 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Medienrat in geheimer Einzelabstimmung gewählt. 3Wählbar sind auch Mitglieder des Medienrats. 4Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. 5In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 können der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Landkreistag, in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 die Anbieter Wahlvorschläge einreichen. 6Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. 7Von ihnen soll jeweils mindestens eines über ein Wirtschaftsprüferexamen, über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für fünf Jahre gewählt. 2Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 3Die Einzelheiten des Vorschlags, der Wahl und der Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats regelt die Landeszentrale durch Satzung.

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