Art. 10 BayMG
Rechtsform, Organe
(1) 1Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. 2Sie hat das Recht der Selbstverwaltung. 3Sie ist auch Landesmedienanstalt im Sinn des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
(2) Organe der Landeszentrale sind unbeschadet § 104 Abs. 2 MStV und § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
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der Medienrat,
- 2.
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der Verwaltungsrat,
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der Präsident.
(3) 1Medienrat und Verwaltungsrat geben sich je eine Geschäftsordnung. 2Diese müssen Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang enthalten. 3Sie können vorsehen, dass aus wichtigen Gründen vom Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in Sitzungen abgesehen werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
(4) 1Dem Medienrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
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Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,
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Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
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hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
- 4.
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Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
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Angestellte oder ständige Mitarbeiter der Landeszentrale,
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Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters.
2Der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. 3Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(5) 1Die Mitglieder des Medienrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Landeszentrale kein Honorar. 2Die Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung. 3Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(6) 1Veröffentlicht werden
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die Zusammensetzung des Medienrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,
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die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.
2Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt der Landeszentrale und wahren
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landeszentrale,
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die berechtigten Interessen ihrer Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
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die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.
3Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.
(7) 1Ein Mitglied kann dem Medienrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. 2Eine Mitgliedschaft im Medienrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.
(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat angehören. 2Mitglieder des Medienrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Medienrat aus.
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