Art. 6 BayMG

Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

1Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugenmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung. 2 § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Rundfunkangebote entsprechend.

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