Art. 7 BayMG

Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen

1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV. 2Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.

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