Art. 25c BayMinG
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht
(1) 1Für die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 15 Abs. 3 unbeschadet der Art. 24 bis 25b in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. 2Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; die Art. 25 bis 25b bleiben unberührt. 2Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für künftige Hinterbliebene der am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum der für das frühere Ruhegehalt maßgebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen.
(3) Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sind bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die nach Anwendung des Art. 16 Satz 3 zustehenden Versorgungsbezüge sowie für Versorgungsbezüge nach Art. 19.
(4) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Art. 22 Abs. 4 und 6) gelten Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG sinngemäß.
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