Art. 25d BayMinG
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht
1Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen Art. 15 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. 2Das Gleiche gilt für die am 1. Januar 2004 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt die in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmte Amtszeit vollendet haben.
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