Art. 7 BayMinG
Amtspflichtverletzung und Amtshaftung
(1) 1Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Staatsregierung für ihre Amtsführung bestimmt sich nach den Art. 59 der Verfassung in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 der Verfassung sowie nach den Art. 31 bis 43 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. 2Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung findet nicht statt.
(2) 1Verletzt ein Mitglied der Staatsregierung schuldhaft seine Amtspflicht, so hat es dem Freistaat Bayern den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3Haben mehrere Mitglieder der Staatsregierung gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) 1Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Staatsregierung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. 2Hat der Freistaat Bayern einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem die Staatsregierung von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Freistaat Bayern anerkannt oder dem Freistaat Bayern gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(4) Leistet ein Mitglied der Staatsregierung dem Freistaat Bayern Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf das Mitglied der Staatsregierung über.
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