Art. 31 VfGHG

Erhebung der Anklage

(1) 1Der Landtag erhebt die Anklage durch Übersendung einer Anklageschrift an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. 2Der Anklageschrift sind die Akten über die Erhebung der Anklage sowie eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den der Landtag bestimmt hat, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, beizufügen.

(2) 1Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher die Anklage erhoben ist, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen, auf welche sich die Anklage stützt, bezeichnen. 2Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß des Landtags auf Erhebung der Anklage mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt ist.

(3) 1Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. 2Der Anklagevertreter kann seine Bestellung nicht ablehnen. 3Er darf nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.