VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Informationen
Ausfertigungsdatum10.05.1990
FundstelleGVBl 1990, S.S=122
VersionGesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 246) geändert worden ist
Alle Normen
- Erster TeilEinrichtung und Zuständigkeit
- Zweiter TeilZusammensetzung und Organisation
- Dritter TeilVerfahren
- Kapitel IAllgemeine Verfahrensvorschriften
- Kapitel IIBesondere Verfahrensvorschriften
- 1. AbschnittAnklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1)
- 1. UnterabschnittAnklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
- 2. UnterabschnittAnklagen gegen Abgeordnete
- 3. Unterabschnitt(aufgehoben)
- 2. AbschnittEntscheidungen über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 2 Nr. 2)
- 3. AbschnittEntscheidungen über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (Art. 2 Nr. 3)
- 4. AbschnittVerfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen; Meinungsverschiedenheiten über Verfassungsänderung (Art. 2 Nrn. 4 und 8)
- 5. AbschnittRichtervorlagen (Art. 2 Nr. 5)
- 6. AbschnittVerfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)
- 7. AbschnittPopularklagen (Art. 2 Nr. 7)
- Vierter TeilÄnderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften