Art. 2 VfGHG
Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig zur Entscheidung
- 1.
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über Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 Abs. 1 der Verfassung),
- 2.
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über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 62 der Verfassung),
- 3.
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über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 63 der Verfassung),
- 4.
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über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung),
- 5.
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über Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 65 der Verfassung),
- 6.
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über Verfassungsbeschwerden (Art. 66 der Verfassung),
- 7.
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über Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 der Verfassung),
- 8.
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über Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung),
- 9.
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in den übrigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Art. 67 der Verfassung).
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