Art. 24 VfGHG
Beratung, Abstimmung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anwesend sein.
(2) 1Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stimmen nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. 2Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, stimmt er zuerst; nach ihm stimmt gegebenenfalls der Mitberichterstatter. 3Zuletzt stimmt der Vorsitzende. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere eine solche im Weg des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu wahren.
(5) Im übrigen sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anwendbar.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.