Art. 5 VfGHG
Wählbarkeit
(1) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. 2Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. 3Auch die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein.
(3) 1Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen. 2Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein. 3Mit dem Ausscheiden aus dem richterlichen Hauptamt an einem Gericht des Freistaates Bayern endet die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof. 4Für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ist im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) bis zum Ablauf seiner Wahlperiode nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 hinausgeschoben, wenn er die Altersgrenze nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG vor dem Ende seiner Wahlperiode erreicht und er dies in der schriftlichen Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl (Art. 6 Abs. 2) beantragt hat. 5Art. 7 Abs. 2 BayRiStAG bleibt unberührt.
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