Art. 4 VfGHG
Wahl der Verfassungsrichter
(1) 1Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. 3Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. 4Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. 5Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. 6Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. 7Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.
(2) 1Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden getrennt voneinander vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt über jeweils zwei Vorschlagslisten gewählt. 2Für die erste Wahlliste für weitere Mitglieder sind Fraktionen vorschlagsberechtigt, die die Staatsregierung stützen. 3Dabei bemisst sich die Zahl der über die erste Wahlliste zu wählenden weiteren Mitglieder nach dem gemeinsamen Anteil der Sitze der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Sitze im Landtag, wobei Zahlenbruchteile mit oder über 0,5 auf die darüberliegende ganze Sitzzahl aufgerundet, solche unter 0,5 auf die darunterliegende ganze Sitzzahl abgerundet werden. 4Das Vorschlagsrecht für die zweite Wahlliste für die verbliebenen weiteren Mitglieder steht den übrigen Fraktionen zu. 5Jede Fraktion kann höchstens so viele Vorschläge unterbreiten, wie weitere Mitglieder über diese Wahlliste zu wählen sind. 6Jeder Abgeordnete hat so viele Stimmen, wie weitere Mitglieder über die jeweilige Liste zu wählen sind, wobei Kumulierung mehrerer Stimmen nicht zulässig ist. 7Zur Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. 8Im Falle von Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, sofern dies für die Wahl oder Nichtwahl als weiteres Mitglied entscheidend ist. 9Für die Wahl der Vertreter gelten die Sätze 2 bis 8 entsprechend.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.
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