Art. 22 VfGHG

Mündliche Verhandlung

(1) 1Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(2) 1Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.

(3) 1Nach Aufruf der Sache und Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. 2Hierauf erhalten die Beteiligten Gelegenheit zu ihren Ausführungen und Anträgen. 3Die Antragsteller haben das letzte Wort.

(4) 1Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. 2Das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen.

(5) 1Zur mündlichen Verhandlung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zuzuziehen. 2Der Schriftführer nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6) Im übrigen gelten die §§ 136 bis 139, 141 und 159 bis 164 ZPO entsprechend.

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