Art. 26 VfGHG

Einstweilige Anordnung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.

(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten oder Äußerungsberechtigten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Kann in Fällen besonderer Dringlichkeit die Entscheidung der zuständigen Spruchgruppe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter. 2Gegen die Entscheidung kann jeder Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. 3Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2. 4Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(4) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens außer Kraft, sofern sie der Verfassungsgerichtshof nicht früher aufhebt.

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