Art. 53 VfGHG

Verfahren

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. 2Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können mündliche Verhandlung anordnen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Staatsregierung oder das beteiligte Staatsministerium zu laden.

(3) Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen.

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