Art. 52 VfGHG

Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums

Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

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