Art. 30 VfGHG

Ergänzende Bestimmungen

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen.

(2) 1Im übrigen kann das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln. 2Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

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