Art. 56 VfGHG
Übergangsregelung
1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG ist für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, der bereits vor dem 1. August 2024 gewählt worden ist, im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Wahlperiode hinausgeschoben, wenn er dies beantragt. 2Hierüber ist der Landtag zu unterrichten.
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