Art. 15 VfGHG
Zustellung, Ladung
1Zustellungen und Ladungen geschehen von Amts wegen. 2Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Zustellungen und Ladungen können auch durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein sowie in der Weise bewirkt werden, daß der Urkundsbeamte oder ein anderer damit beauftragter Beamter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.
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