Art. 22 BayMRVG

Disziplinarmaßnahmen

(1) Verstößt die untergebrachte Person schuldhaft gegen eine Pflicht, die ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt wurde, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden.

(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

1.

der Verweis,

2.

unter Wahrung der Regelung in Art. 11 Abs. 2 der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

3.

die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über Geldbeträge gemäß Art. 31 Abs. 1 bis zu einem Monat,

4.

die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu einer Woche,

5.

die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu einer Woche,

6.

die Beschränkung oder der Ausschluss von der Teilnahme an gemeinschaftlichen Unternehmungen bis zu einer Woche,

7.

der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu einem Monat unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge.

(3) Art. 109 Abs. 2 und 3, Art. 110 Abs. 3, Art. 111 Abs. 1 und 2 sowie Art. 113 BayStVollzG gelten entsprechend.

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