Art. 4 BayMRVG
Aufnahme
(1) 1Die untergebrachte Person ist über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich zu unterrichten. 2Eine schriftliche Unterrichtung wird sobald als möglich nachgeholt; die untergebrachte Person hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. 3Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. 4Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.
(2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich ärztlich zu untersuchen.
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