Art. 5 BayMRVG

Behandlungs- und Vollzugsplan

(1) Unter Berücksichtigung aller Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der untergebrachten Person erforderlich ist, wird unverzüglich ein Behandlungs- und Vollzugsplan aufgestellt.

(2) 1Der Plan ist längstens im Abstand von sechs Monaten der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. 2Dabei sind die Möglichkeiten für Lockerungen des Vollzugs, für Beurlaubungen, für eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung und für eine Entlassung zu prüfen. 3Spätestens wenn abzusehen ist, dass die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird oder dass die untergebrachte Person entlassen wird, sollen in den Behandlungs- und Vollzugsplan auch Angaben über die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(3) 1Der Behandlungs- und Vollzugsplan sowie wesentliche Änderungen sollen mit der untergebrachten Person erörtert werden. 2Die Erörterung kann unterbleiben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die therapeutische Entwicklung der untergebrachten Person verschlechtern würde. 3Die Erörterung ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand dies zulässt. 4Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so findet die Erörterung auch mit ihm statt.

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