Art. 6 BayMRVG
Behandlung
(1) 1Die untergebrachte Person erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung ihrer Erkrankung, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen. 2Die untergebrachte Person hat bei Behandlung anderer als psychischer Erkrankungen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln nach Maßgabe der Art. 59 bis 61, 63 und 64 BayStVollzG.
(2) 1Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der möglichst schriftlichen Einwilligung der untergebrachten Person. 2Die Einwilligung muss auf der Grundlage einer ärztlichen Aufklärung der untergebrachten Person erfolgen und auf deren freien Willen beruhen. 3Kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlungsmaßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der untergebrachten Person entspricht.
(3) Behandlungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen, sind zulässig,
- 1.
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um die Entlassungsfähigkeit zu erreichen,
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um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
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um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden.
(4) 1Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn
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ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,
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zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erhalten,
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die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,
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mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
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der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
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Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und
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in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1 und 2 zusätzlich
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die untergebrachte Person krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist und
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der nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachtende Wille der untergebrachten Person den Maßnahmen nicht entgegensteht.
2Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen. 3Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, otwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. 4Die Anordnung der Maßnahme gilt höchstens für zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden.
(5) 1Eine Behandlung nach Abs. 3 ist nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichts zulässig. 2Der Einwilligung der untergebrachten Person bedarf es nicht. 3Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung des Personensorgeberechtigten.
(6) 1Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3 abgesehen werden. 2Die Aufklärung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. 3Die Vorlage nach Abs. 5 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 4Bei Minderjährigen ist der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, ist die untergebrachte Person in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung, in ein geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Maßregelvollzugs, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.
(8) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Entnahmen von Haarproben sowie die Gewinnung einer Urinprobe sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden.
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