Art. 40 BayMRVG
Übergang der einstweiligen Unterbringung in den Vollzug
1Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, einer Sicherungsverwahrung oder einem Strafarrest, bei denen die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die einstweilig untergebrachten Personen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme in den Strafvollzug durchführen lässt. 2Bei rechtskräftiger Anordnung einer Unterbringung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die einstweilig untergebrachten Personen mit Rechtskraft des Urteils nach den Teilen 2 und 4 dieses Gesetzes zu behandeln. 3Die Maßregelvollzugseinrichtung wirkt auf eine umgehende Verlegung in die zuständige Einrichtung hin.
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