Art. 41 BayMRVG

Geltung sonstiger Vorschriften

Unter Berücksichtigung des Ziels und der Grundsätze der einstweiligen Unterbringung gelten entsprechend:

1.

Art. 4, 8 und 9, 10 Abs. 2 und 4, Art. 11 bis 15, 24 bis 28, 29 Abs. 1 und 2, Art. 31, 32 , 34a und 36,

2.

Art. 3 mit der Maßgabe, dass das Verteidigungsinteresse angemessen zu berücksichtigen ist,

3.

Art. 6 mit der Maßgabe, dass Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 keine Anwendung findet,

4.

Art. 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der einstweilig untergebrachten Person eine Arbeit oder eine Beschäftigung anzubieten ist,

5.

Art. 22 mit den Maßgaben, dass Disziplinarmaßnahmen auch bei schuldhaften Verstößen gegen verfahrenssichernde Anordnungen nach § 126a Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) in Verbindung mit § 119 StPO zulässig sind und dass die Anordnung und der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen dürfen,

6.

Art. 34 mit folgenden Maßgaben:

a)

Die unter den Voraussetzungen des Art. 197 Abs. 5 Satz 1 BayStVollzG zulässige Mitteilung besteht in der Angabe, ob sich eine Person in der Maßregelvollzugseinrichtung im Vollzug der einstweiligen Unterbringung befindet und wie die voraussichtliche Entlassungsadresse lautet. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BayStVollzG findet keine Anwendung.

b)

Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, einer rechtskräftigen Ablehnung eines Antrags gemäß § 413 StPO oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der einstweilig untergebrachten Personen die Stellen, die eine Mitteilung im Sinn von Buchst. a erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die einstweilig untergebrachten Personen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.

c)

Vor einer Auskunft oder Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 204 Abs. 1 BayStVollzG ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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