§ 6 BayNatBeiVO
Mitwirkungsrecht
(1) 1Die Naturschutzbehörde hat dem bei ihr gebildeten Beirat folgende naturschutzrechtliche Entscheidungen vor ihrem Erlass zur Beschlussfassung zu unterbreiten:
- 1.
-
Rechtsverordnungen,
- 2.
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behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde, ausgenommen Eilfälle,
- 3.
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Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu Maßnahmen einer anderen Behörde im Sinn von Nrn. 1 und 2.
2Eine Stellungnahme des Beirats außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle hat nicht die Rechtswirkung gemäß Art. 41 Abs. 2 BayNatSchG.
(2) Der Beirat kann für bestimmte Fälle auf sein Mitwirkungsrecht verzichten.
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