§ 9 BayNatBGLV
Verbote
(1) 1Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile verboten. 2Insbesondere ist es verboten,
- 1.
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Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 2.
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Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
- 3.
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Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
- 4.
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Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
- 5.
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Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien auszubringen.
(2) Zum Schutz von Pflanzen und Tieren ist es verboten,
- 1.
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Pflanzen jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
- 2.
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freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.
(3) Weiter ist es verboten, folgende Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen vorzunehmen:
- 1.
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bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder zu beseitigen, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,
- 2.
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Gebäude zu anderen als den nach § 10 Abs. 1 bis 4 zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere sie zu vermieten,
- 3.
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öffentlich zugängliche Unterkunftshütten zu anderen als den bisherigen Zwecken zu verwenden,
- 4.
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Wege und Straßen sowie Skiabfahrten anzulegen oder zu verändern,
- 5.
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Seilbahnen einschließlich Schleppaufzügen zu errichten,
- 6.
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Drahtleitungen zu errichten.
(4) Verboten ist es ferner, folgende Handlungen vorzunehmen:
- 1.
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die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie sportliche oder organisierte Tauchübungen durchzuführen,
- 2.
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außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen aller Art im Sinn des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren,
- 3.
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sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
- 4.
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zu zelten, Feuer zu machen oder außerhalb von Schutzhütten zu nächtigen,
- 5.
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mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,
- 6.
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Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anzubringen,
- 7.
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eine wirtschaftliche Nutzung zu anderen als den nach § 10 Abs. 1 bis 4 zulässigen Zwecken ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde auszuüben,
- 8.
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zu schießen, zu lärmen, außerhalb von Gebäuden Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
- 9.
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das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
- 10.
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Hunde, ausgenommen Hunde zur Bewachung der Almen und Jagdhunde beim Einsatz nach § 10 Abs. 4, frei laufen zu lassen,
- 11.
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freilebende Tiere zu anderen Zwecken als zur Tierseuchenbekämpfung mit Wirkstoffen zu behandeln,
- 12.
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Bergläufe, Skiwettkämpfe oder vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen.
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