§ 9 BayNatBGLV

Verbote

(1) 1Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile verboten. 2Insbesondere ist es verboten,

1.

Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

2.

Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,

3.

Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,

4.

Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,

5.

Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien auszubringen.

(2) Zum Schutz von Pflanzen und Tieren ist es verboten,

1.

Pflanzen jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,

2.

freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.

(3) Weiter ist es verboten, folgende Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen vorzunehmen:

1.

bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder zu beseitigen, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,

2.

Gebäude zu anderen als den nach § 10 Abs. 1 bis 4 zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere sie zu vermieten,

3.

öffentlich zugängliche Unterkunftshütten zu anderen als den bisherigen Zwecken zu verwenden,

4.

Wege und Straßen sowie Skiabfahrten anzulegen oder zu verändern,

5.

Seilbahnen einschließlich Schleppaufzügen zu errichten,

6.

Drahtleitungen zu errichten.

(4) Verboten ist es ferner, folgende Handlungen vorzunehmen:

1.

die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie sportliche oder organisierte Tauchübungen durchzuführen,

2.

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen aller Art im Sinn des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren,

3.

sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,

4.

zu zelten, Feuer zu machen oder außerhalb von Schutzhütten zu nächtigen,

5.

mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,

6.

Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anzubringen,

7.

eine wirtschaftliche Nutzung zu anderen als den nach § 10 Abs. 1 bis 4 zulässigen Zwecken ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde auszuüben,

8.

zu schießen, zu lärmen, außerhalb von Gebäuden Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

9.

das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,

10.

Hunde, ausgenommen Hunde zur Bewachung der Almen und Jagdhunde beim Einsatz nach § 10 Abs. 4, frei laufen zu lassen,

11.

freilebende Tiere zu anderen Zwecken als zur Tierseuchenbekämpfung mit Wirkstoffen zu behandeln,

12.

Bergläufe, Skiwettkämpfe oder vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen.

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