§ 4 BayNatLandAkV

Präsidium

(1) Mitglieder des Präsidiums sind:

1.

der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsminister),

2.

ein von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagener Vertreter,

3.

zwei Vertreter der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,

4.

drei Persönlichkeiten der Wissenschaft, die im Aufgabenbereich der Akademie tätig sind,

5.

ein Vertreter eines überregional tätigen Verbands der Land- und Forstwirtschaft,

6.

eine Persönlichkeit, die in der Publizistik oder in praktischer Tätigkeit besondere Erfahrungen im Aufgabenbereich der Akademie erworben hat.

(2) 1Die Mitglieder werden vom Staatsminister jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist gemäß Satz 1 ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) 1Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied ein Vertreter bestellt. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Den Vorsitz im Präsidium führt der Staatsminister. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. 3Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.

(5) 1Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. 2Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Direktor und ein Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

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