§ 5 BayNatLandAkV
Aufgaben des Präsidiums
(1) 1Das Präsidium leitet die Akademie. 2Es entscheidet insbesondere über
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die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Akademie,
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die Unterstützung von Forschungsvorhaben, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Grundsätze über den Inhalt und die Ausgestaltung der Lehrgänge und sonstigen Veranstaltungen der Akademie,
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die Richtlinien beim Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel und die Geschäftsverteilung.
(2) Das Präsidium unterbreitet dem Staatsministerium Vorschläge für die Bestellung der hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
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