Art. 57 BayNatSchG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

1a.

entgegen Art. 11b eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,

2.

den Vorschriften einer nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 23, 24, 26, 28 oder § 29 BNatSchG oder einer nach Art. 54 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 BNatSchG oder § 29 Abs. 1 BNatSchG, nach Art. 54 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Untersagungsanordnung nach Art. 18 Abs. 2 zuwiderhandelt,

4.

den Vorschriften einer nach § 3 Abs. 2 BNatSchG vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG ein in Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführtes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,

6.

entgegen Art. 54 Abs. 3 Veränderungen in einem geplanten Naturschutzgebiet vornimmt oder

7.

einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, wenn die Auflage auf dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung beruht, nicht nachkommt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer

1.

den Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

bei Ausübung des Rechts nach Art. 26

a)

Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder

b)

entgegen Art. 38 Abs. 1 Sachen zurücklässt,

3.

den Vorschriften einer auf Grund des Art. 31 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

4.

einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 31 zuwiderhandelt,

5.

die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2 Buchst. a und Nr. 3 fahrlässig handelt.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1.

entgegen Art. 30 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,

2.

auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,

3.

auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,

4.

gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 oder 3 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, findet § 25a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Anwendung; dies gilt auch im Fall des Abs. 8.

(6) Soweit Rechtsverordnungen und Anordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf Bußgeldvorschriften des Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. August 1982 geltenden Fassung verweisen, treten die entsprechenden Bußgeldvorschriften der Abs. 1 bis 4 an deren Stelle; dies gilt auch im Fall des Abs. 8.

(7) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung können mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, auch wenn in Rechtsverordnungen oder Anordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände, die bis zum 31. August 1982 erlassen worden sind, eine Verweisung auf eine dem Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung entsprechende frühere Bußgeldvorschrift fehlt; Art. 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) 1Für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer nach Art. 7, 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 oder 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in einer nicht mehr geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung gilt Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung fort. 2Für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer nach Art. 26 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in einer nicht mehr geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung gilt Art. 52 Abs. 2 Nr. 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung fort.

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