Art. 5a BayNatSchG
Landschaftspflegeprogramm
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
- 1.
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Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
- 2.
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Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
- 3.
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Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
- 4.
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Umsetzung der Landschaftspläne,
- 5.
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Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
- 6.
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naturschutzbezogene Information und Beratung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.