Art. 5a BayNatSchG

Landschaftspflegeprogramm

Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,

2.

Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,

3.

Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,

4.

Umsetzung der Landschaftspläne,

5.

Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und

6.

naturschutzbezogene Information und Beratung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.