Art. 5b BayNatSchG
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
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Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
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nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
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Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
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Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
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Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
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