§ 8 BayNatSchnoedV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 18 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.

(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

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