§ 4 BayNParkV1982_604
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparkes ist es,
- 1.
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das wegen seiner Naturausstattung für die Erholung besonders geeignete Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 11) zu pflegen und zu entwickeln,
- 2.
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die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
- 3.
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in der Schutzzone
- a)
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die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Bayerischen Odenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren und
- b)
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die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.
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