§ 5 BayNParkV1982_604

Besondere Vorschriften

Soweit für das Gebiet des Naturparkes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.

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