§ 4 BayNParkV1987_420
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
- 1.
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das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen,
- 2.
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die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
- 3.
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in der Schutzzone
- a)
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die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere
- –
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erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
- –
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den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
- –
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die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
- b)
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die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter § 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
- c)
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eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.
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