§ 4 BayNParkV1987_420

Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,

1.

das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen,

2.

die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,

3.

in der Schutzzone

a)

die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern

den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen

die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,

b)

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter § 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren,

c)

eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.

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