§ 5 BayNParkV1987_420

Besondere Vorschriften

1Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. 2Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.

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