§ 11 BayNV
Ausnahmen von
(1) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
- 1.
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eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
- 2.
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eine Mitwirkung bei Prüfungen,
- 3.
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eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
- 4.
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Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
- 5.
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eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an öffentlichen Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die nicht unter § 1 Satz 3 fallen,
- 6.
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Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
- 7.
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Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 8.
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ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nr. 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
- 9.
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Arbeitnehmererfindungen,
- 10.
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Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
- 11.
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Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält.
(2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 sind auf kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die Vorsitzende des Verwaltungsrats einer Sparkasse oder Stellvertreter des Vorsitzenden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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