§ 2 BayNV

Begriffe

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) 1Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. 2Als Vergütung im Sinn des Satzes 1 gelten nicht

1.

der Ersatz von Fahrkosten,

2.

Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des festen Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen, oder bei Nachweis höherer Mehraufwendungen bis zur Höhe dieses Betrags,

3.

die vereinnahmte Umsatzsteuer,

4.

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

 3Zu den baren Auslagen rechnen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal. 4Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.

(5) 1Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. 2Als unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BayBG gilt eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige (z.B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag nicht übersteigt. 3Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet.

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