§ 3 BayNV
Öffentliche Ehrenämter
(1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
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in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
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auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.
2Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
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Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
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Mitglied einer kommunalen Vertretung,
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ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
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ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
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ehrenamtlicher Richter
sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.
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