§ 3 BayNV
Öffentliche Ehrenämter
(1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
- 1.
- in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
- 2.
2Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
- 1.
- Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
- 2.
- Mitglied einer kommunalen Vertretung,
- 3.
- ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
- 4.
- ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
- 5.
- ehrenamtlicher Richter
sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.
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