§ 4 BayNV
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) 1Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Bayern, den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird. 2Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
- 1.
-
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
- 2.
-
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
- 3.
-
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.