§ 4 BayOeffVetTierAeWO

Welche Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten neben der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ geführt werden dürfen (Art. 50 Abs. 4 Satz 1 HKaG), bemißt sich nach § 4 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern vom 11. Mai 1988 (Deutsches Tierärzteblatt 1989 S. 724) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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