§ 5 BayOeffVetTierAeWO

(1) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ gilt auch im Freistaat Bayern.

(2) 1Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann erfüllt, wenn der Vorbereitungsdienst und die Anstellungsprüfung auf Grund früher geltender laufbahnrechtlicher Vorschriften absolviert wurden. 2Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin erfüllten Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.

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