§ 3 BayPflGerDV
Befugnisse der Kontrollstellen
Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
- 1.
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Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
- 2.
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Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
- 3.
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Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
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