§ 3 BayPflGerDV

Befugnisse der Kontrollstellen

Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,

1.

Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,

2.

Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,

3.

Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.

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