§ 4 BayPflGerDV
Verpflichtungen der Kontrollstellen
Die Kontrollstellen sind verpflichtet,
- 1.
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den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrollstellen und –arbeiten zu gestatten,
- 2.
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auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
- 3.
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den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
- 4.
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personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der zuständigen Behörde anzuzeigen und
- 5.
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die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.
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