§ 2 BayPistenKennzV
Verbotsschilder
(1) 1Soll eine Hauptabfahrt zeitweise gesperrt werden, so sind für die Dauer der Sperre neben oder unter den allgemeinen Kennzeichen (§ 1 Abs. 2) Schilder oder ausgespannte Fahnen nach dem Muster 2 der Anlage 1 aufzustellen. 2Wird unterhalb der Schilder die Zeit der Sperre angegeben, können sie vorzeitig aufgestellt werden.
(2) 1Soll das Abfahren beschränkt werden, zum Beispiel wegen einer Veranstaltung, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2Auf einem Zusatz unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage 1 ist die Art der Beschränkung anzugeben.
(3) Ski- und Skibobfahrer haben die Verbotszeichen zu beachten.
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